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Dieser Datenverarbeitungsnachtrag („DPA“) ist zwischen G2.com, Inc. („G2“) und der im Serviceauftrag identifizierten Einheit („Kunde“) und ist in das Hauptserviceabkommen („Vereinbarung“), oder ein ähnliches Abkommen bezüglich der Dienstleistungen, zwischen den Parteien integriert. Begriffe, die hierin nicht definiert sind, haben die ihnen in der Vereinbarung zugewiesene Bedeutung.
Dieser DPA gilt nur, wenn personenbezogene Daten vom Kunden (Verantwortlicher) an G2 (Verarbeiter) zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes in folgendem begrenzten Fall übertragen werden:
G2-Dienst |
Betroffene Person |
Vom Kunden an G2 übermittelte personenbezogene Daten |
Überprüfungskampagne |
Kunden des Kunden |
Vorname + E-Mail |
Dieser DPA legt fest, wie G2 personenbezogene Daten (oder einen ähnlichen Begriff, wie er durch geltende Datenschutzgesetze definiert ist) verarbeitet, die vom Kunden im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellt werden.
Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze („Datenschutzgesetze“) einzuhalten. Die Einzelheiten der Verarbeitung finden sich in Anhang A. „Verarbeiten“ (und seine Ableitungen) wird gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen definiert.2. Verpflichtungen des Kunden.
Der Kunde ist allein verantwortlich für (a) die Bereitstellung einer Benachrichtigung oder das Einholen einer Einwilligung von einer Person, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen („betroffene Person“), wie es die Datenschutzgesetze vorschreiben; (b) die Bereitstellung nur der minimal notwendigen personenbezogenen Daten, damit G2 seinen Verpflichtungen nachkommen kann; (c) die Sicherstellung der Genauigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten und deren Aktualisierung, einschließlich der Bearbeitung von Anfragen zur Löschung personenbezogener Daten; (d) jegliche unbefugte Verarbeitung außerhalb der Kontrolle von G2 oder eines Unterverarbeiters; (e) die Sicherstellung, dass die personenbezogenen Daten keine speziellen Kategorien oder sensiblen personenbezogenen Daten enthalten (wie durch die Datenschutzgesetze definiert); (f) die Verwaltung der Kommunikation mit Drittanbietern von Controllern; und (g) die Überprüfung der Datensicherheitsinformationen von G2 zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Der Kunde darf G2 nicht auffordern, in Verletzung der Datenschutzgesetze zu verarbeiten.
Wenn G2 der Meinung ist, dass eine Anweisung gegen Datenschutzgesetze verstößt, kann G2 die Verarbeitung ohne Strafen verweigern. Für alle rechtlichen Anforderungen, die nicht durch diesen DPA abgedeckt sind, muss der Kunde G2 bei legal@g2.com benachrichtigen.G2 ist nicht verantwortlich für die Einleitung dieses Prozesses und kann die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Strafen verweigern, wenn die Anforderungen diesen DPA übersteigen.
3. Verwendung personenbezogener Daten.
Der Kunde weist G2 an, personenbezogene Daten zu verarbeiten (a) um seine Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung und in Übereinstimmung mit Anhang A zu erfüllen, (b) wie gesetzlich vorgeschrieben und in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen, oder (c) für alle anderen vom Kunden schriftlich erlaubten Zwecke.
G2 wird personenbezogene Daten weder „teilen“ noch „verkaufen“ (wie durch den CCPA definiert).4. Datenschutz und Sicherheit.
G2 wird angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um personenbezogene Daten zu schützen, wie in Anhang B beschrieben. Zertifizierungen und Audits von Dritten sind auf schriftliche Anfrage des Kunden an security@g2.com („Schutzmaßnahmen“) erhältlich. G2 kann die Schutzmaßnahmen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Kunden aktualisieren, wird jedoch die aktuellen Standards nicht wesentlich reduzieren.
5. Unterverarbeiter.Der Kunde ermächtigt G2, Dritte oder Unterauftragnehmer zu beauftragen, um personenbezogene Daten in ihrem Auftrag zu verarbeiten („Unterverarbeiter“). G2 wird sicherstellen, dass Unterverarbeiter ähnliche Datenschutzverpflichtungen akzeptieren, wie in diesem DPA beschrieben. Sofern nicht anders in der Vereinbarung oder diesem DPA festgelegt, ist die Haftung von G2 gegenüber Unterverarbeitern auf den Umfang begrenzt, als ob G2 die Dienste direkt erbringen würde, und wird den tatsächlich von G2 von diesem Unterverarbeiter zurückgeforderten Betrag nicht übersteigen. Der Kunde erteilt G2 eine allgemeine Ermächtigung zur Beauftragung von Unterverarbeitern.
G2 führt eine Liste seiner Unterverarbeiter unter https://legal.g2.com/subprocessors, wo der Kunde verpflichtet ist, Benachrichtigungen über neue Unterverarbeiter zu abonnieren („Unterverarbeiter-Benachrichtigung“).
. Sollte der Kunde Einwände gegen einen neuen Unterverarbeiter haben, muss der Kunde G2 schriftlich bei privacy@G2.com innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Zusendung einer Unterverarbeiter-Benachrichtigung durch G2 benachrichtigen. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, wird G2 angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Nutzung des umstrittenen Unterverarbeiters zu vermeiden. Sollte jedoch keine Lösung innerhalb von 30 Geschäftstagen gefunden werden, kann der Kunde die Vereinbarung und den DPA gemäß den Kündigungsbestimmungen der Vereinbarung kündigen.6. Zusammenarbeit und Audits.
G2 wird angemessene Unterstützung leisten, um dem Kunden bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze bezüglich (a) dieses DPA; (b) Datenschutz-Folgenabschätzungen oder (c) vorbehaltlich der Bedingungen in diesem Abschnitt 6, erforderlichen Audits von G2 gemäß den Datenschutzgesetzen („G2 Audit-Verpflichtungen“) zu helfen; Der Kunde kann G2 einmal in jedem rollierenden Zeitraum von 12 Monaten auditieren, außer wenn die Datenschutzgesetze etwas anderes vorschreiben.
Bezüglich der G2 Audit-Verpflichtungen, vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die in der Vereinbarung festgelegt sind, und auf schriftliche Anfrage des Kunden, wird G2 dem Kunden oder, sofern dies gemäß den Datenschutzgesetzen erforderlich ist, der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kunden (a) eine Zusammenfassung der jüngsten Audits oder Zertifizierungen Dritter, (b) ähnliche Berichte von Subprozessoren an G2 oder (c) andere von den Datenschutzgesetzen geforderte Informationen bereitstellen.
Wenn die Datenschutzgesetze ein Audit vor Ort („Vor-Ort-Audits“) vorschreiben, werden der Kunde und G2 mindestens 30 Tage im Voraus über Umfang, Zeitpunkt und Dauer eines solchen Audits vereinbaren. Vor-Ort-Audits sind nur auf G2-Einrichtungen beschränkt, der Kunde trägt alle Kosten, Teilnehmer müssen den von G2 festgelegten Vertraulichkeits- und anderen Anforderungen entsprechen und Audits müssen während der normalen Geschäftszeiten von G2 durchgeführt werden. Sofern nicht anders durch die Datenschutzgesetze vorgeschrieben, muss der Kunde seinen Antrag auf ein Vor-Ort-Audit mit mindestens 30 Tagen schriftlicher Vorankündigung an G2 bei privacy@g2.com einreichen. G2 ist nicht verpflichtet, die Datenschutzgesetze oder andere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verletzen. Der Kunde muss G2 innerhalb von 10 Geschäftstagen über Compliance-Probleme informieren, die während des Vor-Ort-Audits festgestellt wurden. G2 kann den Umfang eines Vor-Ort-Audits anpassen, um Risiken in Bezug auf seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen G2-Kunden und -Nutzern zu vermeiden.
Audits gemäß den Standardvertragsklauseln der EU und des Vereinigten Königreichs („SCCs“) folgen diesem Abschnitt 6.
7. Grenzüberschreitende Datenübertragungen.G2 verarbeitet personenbezogene Daten in den Vereinigten Staaten. Übertragungen von personenbezogenen Daten aus der EU oder dem Vereinigten Königreich in eine Rechtsordnung, die von der EU oder dem Vereinigten Königreich nicht als angemessen anerkannt wird oder in der die in diesem DPA vorgesehenen Datenübertragungen nicht anderweitig durch Datenschutzgesetze eingeschränkt sind, unterliegen die EU-SCCs und dem Internationalen Datenübertragungsabkommen des Vereinigten Königreichs („UK-Abkommen“), wie in Anhang C aufgenommen. Durch die Unterzeichnung des Serviceauftrags akzeptieren beide Parteien die EU-SCCs und das UK-Abkommen.
Für Übertragungen personenbezogener Daten aus der EU („EU-Personenbezogene Daten“) in die USA, nimmt G2 am EU-U.S. Datenschutzrahmenprogramm („DPF“) teil und verpflichtet sich zur Einhaltung des DPF, soweit der Kunde ebenfalls am DPF teilnimmt.
8. Verstoß gegen personenbezogene Daten.Wenn G2 fahrlässig ist und wesentliche Beeinträchtigungen oder eine zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Änderung, unbefugte Offenlegung von oder Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Kunden verursacht oder ein anderes Ereignis, das die personenbezogenen Daten des Kunden beeinträchtigt und G2 zur Benachrichtigung des Kunden gemäß Datenschutzgesetzen betreffend Sicherheitsverletzungsbenachrichtigung verpflichtet (zusammenfassend „Verstoß gegen personenbezogene Daten“), wird G2 den Kunden unverzüglich über die Bestätigung des Verstoßes gegen personenbezogene Daten an die im Serviceauftrag festgelegte Sicherheits-E-Mail benachrichtigen. G2 wird die folgenden Informationen bereitstellen, sobald sie G2 zur Verfügung stehen: (a) eine kurze Beschreibung des Verstoßes gegen personenbezogene Daten, einschließlich dessen Datum, (b) Details der betroffenen personenbezogenen Daten, (c) Maßnahmen, die G2 zur Untersuchung und Minderung ergreift, (d) Kontaktinformationen für weitere Anfragen und (e) alle weiteren Informationen, die durch Datenschutzgesetze erforderlich sind.
Wenn Datenschutzgesetze eine Benachrichtigung Dritter erfordern, erstattet G2 dem Kunden die angemessenen direkt mit der Benachrichtigung verbundenen Kosten und jegliche erforderliche Kreditüberwachung („Benachrichtigungskosten“), ausgenommen Anwaltsgebühren oder damit verbundene Kosten des Kunden.
G2 wird bei der angemessenen Untersuchung des Kunden, wie von den Datenschutzgesetzen gefordert, kooperieren. Wenn durch Datenschutzgesetze eine Benachrichtigung Dritter erforderlich ist, erstattet G2 dem Kunden die angemessenen, direkt durch den Kunden für diese gesetzlich erforderliche Benachrichtigung und jegliche gesetzlich erforderliche Kreditüberwachung entstandenen Kosten („Benachrichtigungskosten“). Benachrichtigungskosten beinhalten keine Anwaltsgebühren oder damit verbundene Kosten, die dem Kunden entstehen.
9. Informationsmanagement.Nach Abschluss der Dienstleistungen wird G2 alle Kopien der personenbezogenen Daten zurückgeben oder löschen, es sei denn, eine Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen nicht möglich, in diesem Fall wird G2 die personenbezogenen Daten nur so lange aufbewahren, wie es notwendig ist, und darf sie ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Rückgabe oder Löschung verarbeiten.
10. Entschädigung.Vorbehaltlich Abschnitt 12 der Vereinbarung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, G2 für alle Kosten, die bei der Reaktion oder Minderung von Verlusten von G2 entstanden sind, zu entschädigen, darunter beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Verluste im Zusammenhang mit einer Klage Dritter gegen G2 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese Verarbeitung im Einklang mit den Verarbeitungsanweisungen des Kunden, der Vereinbarung und/oder diesem DPA erfolgt.
11. Haftungsbeschränkung.Sofern nicht ausdrücklich anders in diesem DPA angegeben, ist die einzige Haftung von G2 und der einzige Rechtsbehelf des Kunden bei einer Verletzung dieses DPA durch G2 auf die Gebühren beschränkt, die der Kunde für den Serviceauftrag gezahlt hat, der zu der Forderung innerhalb der 12 Monate vor der Forderung Anlass gegeben hat. Unter keinen Umständen haftet G2 für besondere, indirekte, beiläufige, Folgeschäden oder Strafschäden, einschließlich entgangener Gewinne, die dem Kunden entstehen.
12. Auslegung und Aktualisierungen.G2 wird diesen DPA regelmäßig aktualisieren, ohne den Kunden darüber zu informieren, in wesentlicher Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen und ohne die hierin festgelegten Schutzmaßnahmen wesentlich zu verringern. Die folgende Rangfolge gilt im Falle eines Konflikts bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten: (a) das Internationale Datenübertragungsabkommen, (b) diese DPA, (c) die Vereinbarung und (d) die Datenschutzgesetze.
13. Laufzeit.Diese DPA beginnt am Wirksamkeitsdatum und bleibt in Kraft, bis die Vereinbarung beendet wird oder G2 die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden einstellt.
ANLAGE A
Beschreibung der Verarbeitung
Parteien |
Exporter & Controller: Kunde Kundeninformationen sind im Serviceauftrag festgelegt. |
Importer & Processor: G2.com, Inc. 100 South Wacker Drive, Suite 600, Chicago, IL 60606 |
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Kategorien der betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten übertragen werden & Kategorien der übertragenen personenbezogenen Daten |
Rezensions-Kampagne (falls zutreffend)
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Übertragene sensible Daten |
Der Kunde wird keine sensiblen Daten an G2 übertragen. |
Häufigkeit der Übertragung |
Kontinuierlich. |
Art der Verarbeitung |
Zur Bereitstellung der Dienste. |
Zweck der Verarbeitung, Datenübertragung und Weiterverarbeitung |
Zur Bereitstellung der Dienste. |
Dauer der Verarbeitung |
Wie in Abschnitt 13 festgelegt. |
Unterauftragsverarbeiter-Übertragungen |
Wie in Abschnitt 5 festgelegt. |
ANLAGE B
Technische und organisatorische Maßnahmen
G2 hat die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten umgesetzt:
Zugangskontrolle: Verhinderung unbefugten Zugangs zum Produkt |
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Zugangskontrolle: Verhinderung unbefugter Produktnutzung |
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Zugangskontrolle: Einschränkungen von Privilegien & Autorisierungsanforderungen |
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Übertragungskontrolle |
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Eingabekontrolle |
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Verfügbarkeitskontrolle |
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ANHANG C
EU & UK DSGVO
Abschnitt 1 - EU:Für Datenübertragungen aus der EU sind die EU SCCs wie folgt in diese DPA integriert:
EU SCC Begriff |
Änderung/Ausgewählte Option |
Modul |
Modul 2 (Controller zu Prozessor). |
Klausel 7 (Andockklausel) |
Option ist nicht enthalten. |
Klausel 9 (Einsatz von Subprozessoren) |
Option 2 gilt. Wie in Anhang festgelegt. |
Klausel 11 (Abhilfe) |
Option ist nicht enthalten. |
Klausel 13 (Überwachung) |
Optionen sind enthalten, soweit anwendbar. |
Klausel 17 (Geltendes Recht) |
Irland. |
Klausel 18 (Wahl des Gerichtsstands und der Gerichtsbarkeit) |
Irland. |
Anhang I.A (Liste der Parteien) |
Wie in Anhang A festgelegt. |
Anhang I.B (Beschreibung der Übertragung) |
Wie in Anhang A festgelegt. |
Anhang I.C (Zuständige Aufsichtsbehörde) |
Wie in Anhang A festgelegt. |
Anhang II (Technische und organisatorische Maßnahmen) |
Wie in Anhang B festgelegt. |
Abschnitt 2 - UK: Für Datenübertragungen aus Großbritannien ist das britische Addendum wie folgt in diese DPA integriert:
Britisches Addendum Begriff |
Änderung/Ausgewählte Option |
Tabelle 1: Startdatum |
Wie in Abschnitt 13 festgelegt. |
Tabelle 1: Parteien |
Wie in Anhang A festgelegt. |
Tabelle 2: Addendum EU SCC |
Wie in Abschnitt 1 dieses Anhangs C festgelegt. |
Tabelle 3: Anhangsinformationen |
Wie in Abschnitt 1 dieses Anhangs C festgelegt. |
Tabelle 4: Beendigung dieses Addendums |
Importeur. |
Obligatorische Klauseln |
Die obligatorischen Klauseln sind in diesem Anhang C enthalten. Die ‚Alternative obligatorische Klauseln Teil 2‘ sind nicht ausgewählt. |